Glossar
- Verbrauch der Versicherungssumme
- ein hauptsächlich bei Feuer- und Kfz-Versicherungen angewandtes Versicherungssystem, bei dem nach Auszahlung der Versicherungsleistung die Versicherungssumme um diesen Betrag gemindert wird; in der Regel gibt es die Möglichkeit die Versicherungssumme gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages wieder aufzustocken.
- Vermittler
- eine Person oder ein Unternehmen, das im Namen (und im Auftrag) der Versicherungsgesellschaft Versicherungsverträge unterzeichnet/abschließt.
- Versicherter
- Person, der das Risiko droht. Sie ist das Rechtsobjekt des Vertragsverhältnisses. Für eben diese Person gilt der Schutz aus dem Versicherungsvertrag. Sofern der Vertrag es nicht anders bestimmt, erhält diese Person auch die Versicherungsleistung.
- Versicherung
- Versicherungsgesellschaft
- Versicherungsbeauftragter für Schadensregulierung
- bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, ein Beauftragter der Versicherung, dessen Aufgabe es ist für die Abwicklung der Schäden zu sorgen, die infolge von Unfällen auf dem Gebiet der Europäischen Union, aber außerhalb des Wohnstaates des Geschädigten, stattgefunden haben. Das System des Versicherungsbeauftragten für Schadensregulierung soll dem Geschädigten ermöglichen, den Schaden im eigenen Land und der eigenen Sprache abzuwickeln unabhängig davon wo der Verkehrsunfall stattgefunden hat. In der Praxis bedeutet das, dass alle polnischen Versicherungsgesellschaften, die Kfz-Versicherungen anbieten, in allen EU-Ländern ihre Beauftragten haben müssen und alle Versicherungsgesellschaften anderer EU-Staaten, die Kfz-Versicherungen anbieten, diese in Polen haben müssen.
- Versicherungsbeitrag/Versicherungsprämie
- das ist der Betrag, welcher der Versicherungsgesellschaft für den Versicherungsschutz gezahlt wird.
- Versicherungsfall
- ein in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag definiertes Ereignis, dessen Eintreten, die Versicherung zur Zahlung der im Versicherungsvertrag genannten Leistung verpflichtet.
- Versicherungsgeheimnis
- rechtliches Verbot der Erteilung irgendwelcher Auskünfte zu einem einzelnen Versicherungsvertrag durch die Versicherungsgesellschaft. Das Versicherungsgeheimnis betrifft sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch alle Personen, mithilfe derer die Versicherung ihre Geschäftstätigkeit betreibt.
- Versicherungsklauseln
- Vorbehalte in der Versicherungspolice, die den Versicherungsumfang verändern können. Oft können diese Klauseln bestimmte Handlungen verbieten oder anordnen. Das Nichteinhalten dieser Klauseln, kann zur Vertragskündigung oder zu Änderung der Vertragsbedingungen führen.
- Versicherungsmakler
- ein Versicherungsmakler führt Handlungen im Namen oder zu Gunsten des „den Versicherungsschutz suchenden Subjektes” (d. h. des Kunden) durch, in dem er Versicherungsverträge abschließt oder den Vertragsabschluss vorbereitet sowie an der Verwaltung und Durchführung der Verträge mitwirkt.
- Versicherungsmonat
- das Zivilgesetzbuch definiert den Monat, als 30 aufeinander folgende Tage. Die Interpretation der Versicherungsgesellschaften kann davon abweichen.
- Versicherungsnehmer
- eine der Vertragsparteien. Eine natürliche, juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die den Vertrag abschließt und die Beiträge erbringt.
- Versicherungsrisiko
- Ereignis, das durch die Versicherung abgesichert ist.
- Versicherungssumme
- in einem Betrag ausgedrückte Höchstgrenze, bis zu der die Versicherungsgesellschaft bei einer Vermögensversicherung haftet.
- Versicherungstechnische Rückstellung
- eine Rücklage, die von den Versicherungen zur Finanzierung präventiver Maßnahmen gebildet wird; die versicherungstechnische Rückstellung kann als Aufwand bis zu 1 Proz. der Beiträge für eigene Rechnung gebildet werden.